Satzung
 
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Satzung

 

des Tennisclubs Meckesheim e. V.

 

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.      Der am 26.06.1975 in Meckesheim gegründete Verein führt den Namen "Tennisclub Meckesheim e. V.".

 

2.      Der Sitz des Vereins ist Meckesheim.

 

3.      Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sinsheim unter VR-Nr. 226 eingetragen und führt den Zusatz e. V.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung sowie die der Jugendarbeit.

 

2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.      Der Verein hat jugendliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht und erwachsende Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht. Ein Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres erwachsen und wählbar.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.      Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

 

3.      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden.


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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet:

 

a)      mit dem Tod des Mitglieds

b)      durch Austritt des Mitglieds

c)      durch Ausschluß aus dem Verein.

 

2.      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

 

3.      Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied auch nach zwei erfolglosen schriftlichen Anmahnungen den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

 

4.      Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.

 

5.      Ein Austritt oder Ausschluß begründet keinen Anspruch auf eventuelles Vereins-vermögen.

 

 

§ 6 Beiträge

 

1.      Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben und werden mit Beginn des neuen Geschäftsjahres fällig.

 

2.      Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 7 Geschäftsjahr

 

1.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

1.      Organe des Vereins sind:

 

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand.

 


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§ 9 Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2.      Die Mitgliederversammlung ist von den/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzube-rufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang am Vereinsheim oder durch Mitteilung im Amtsblatt.

 

3.      Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

4.      Jedes Mitglied kann bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

 

5.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

6.      Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit zwei Dritteln Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

 

7.      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

8.      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

 

a)    Feststellung der Jahresrechnung

b)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

c)    Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

d)    Entlastung des Vorstandes

e)    Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

f)     Wahl des Vorstandes

g)    Wahl der Kassenprüfer

 


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§ 10 Vorstand

 

1.      Der Vorstand des Vereins besteht aus:

 

a)    dem/der Vorsitzenden

b)    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem/der Schatzmeister/in

d)    dem/der Schriftführerin/in oder Geschäftsführer/in

e)    dem/der Sportwart/in

f)     dem/der Jugendwart/in

 

2.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

3.      Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes sowie der/die Kassenprüfer/in werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer gewählt ist. Sollte ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheiden, kann der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch bestellen.

 

4.      Der/die Vorsitzende im Veränderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitete die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

5.      Der Vorstand kann Ordnungen beschließen und ändern. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom/von Versammlungsleiter/in und von ihm bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

6.      Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

 

 

§ 11 Kassenprüfung

 

1.      Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

 

§ 12 Satzungen des deutschen Tennisbundes

 

Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzung des deutschen Tennisbundes und des badischen Tennisverbandes e. V. und die vom deutschen Tennisbund und vom Verband satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.


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§ 13 Auflösung des Vereins

 

1.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Meckesheim mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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